LFGB - Meldung durch Laboratorien erfordert auch Beachtung des Europarechts
VUP liegen jetzt Bewertungen zur EU-Rechtskonformität und den Möglichkeiten der evtl. gerichtlichen Prüfung vor
Bei der Handhabung der Meldepflicht gemäß § 44 4a, 5a LFGB (Lebensmittel-, Futtermittel-GesetzBuch) durch private Laboratorien seien auch europarechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Zu diesem Schluss kam jetzt eine vom Deutschen Verband Unabhängiger Prüflaboratorien (VUP) in Auftrag gegebene Bewertung des Lebensmittelrechtlers Prof. Dr. Moritz Hagenmeyer (KROHN-Rechtsanwälte, Hamburg). In einer zweiten, ebenfalls vom VUP veranlassten Expertise bewertet die Kanzlei die Möglichkeiten die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Norm gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die in Deutschland voraussichtlich ab August inkrafttretende Meldepflicht (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) schreibt einem Untersuchungslabor zukünftig vor, Befunde die "Grund zu der Annahme" eines Verkehrsverbotes von Lebensmitteln und Futtermitteln bieten, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 44 4a, 5a LFGB). Hier zählt jedoch nicht alleine die Vorgaben des kürzlich geänderten deutschen LFGB. Die Europäische Rahmenverordnung zu diesem Gesetzbuch sei die Verordnung (EG) Nr. 178/2002, welche u.a. die "allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts" für die nationale Gesetzgebung vorgibt.
Hagenmeyer weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) europarechtliche Vorschriften Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung hätten. Daher erscheint es für die Laboratorien äußerst wichtig, bei Entscheidungen zur Meldung von Analyseergebnissen auch Europäische Vorschriften zu beachten, wolle man sich nicht in die Gefahr begeben, gegen geltende Gesetze zu verstoßen. Mit welchen Konsequenzen vor diesem Hintergrund nun zu verfahren sei, empfiehlt Hagenmeyer abschließend in seiner Bewertung.
Wir wollen mit dieser Expertenmeinung unseren Mitgliedern eine Argumentationshilfe bei Entscheidungen zu eventuellen Medungen und hinsichtlich des Verfahrens behilflich sein, verweist VUP Geschäftsführer
Sven Deeg auf eine Empfehlung des VUP-Unternehmerkreises "Verbraucherschutz", der jüngst die Beauftragung dieser Fachauskünfte angeregt hatte (VUP-Info
11.088).
Über die Konsequenzen des zweiten Statements zu den Klagemöglichkeiten auf nationaler und europäischer Ebene werden die VUP-Gremien in den nächsten Zusammenkünften beraten. So wird sich der Unternehmerkreis "Verbraucherschutz" im Rahmen der VUP-Jahrestagung am 22./23.09.2011 in Freiberg (Sachsen) in einer für alle Laboratorien der Branche öffentlichen Sitzung mit dieser Thematik auseinandersetzen (
Terminvorankündigung /
Einladung).
Beide Expertisen können von VUP-Mitgliedern kostenlos über die VUP-Geschäftsstelle angefordert werden (eMail). Der Verband empfiehlt den betroffenen Laboratorien deren Lektüre ausdrücklich.