VUP positioniert sich zur Trinkwasserverordnung
Gespräch und Anhörung im Bundesministerium für Gesundheit
Die geplante Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV;
VUP-Info 17.182) wird seitens des Deutschen Verbandes Unabhängiger Prüflaboratorien (VUP) begrüßt, aber als nicht weitgehend genug bewertet. In seiner Stellungnahme spricht sich der Verband gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) für eine verbindlich vorgegebene und rechtlich unzweifelhafte Einheit zwischen Probenahme und Analytik aus.
Die gegenwärtige Vollzugs- und Vergabepraxis zur Probenahme und Untersuchung von Trinkwasser, auch bei den mikrobiologischen Parameter (Legionellen) bei Hausinstallationen, wird hinsichtlich des Verbraucherschutzes vom Bundesministerium für Gesundheit kritisch bewertet. Als Konsequenz beabsichtigt das BMG die Trinkwasserverordnung - neben europarechtlich erforderlichen Anpassungen - mit zwei Regelungen bzw. Klarstellungen zu ergänzen. Dies wurde im Rahmen der Anhörung im Gesundheitsministerium zur Änderung der Trinkwasserverordnung deutlich.
Labormeldepflicht für Laboratorien muss einheitlich und einfach sein
Insbesondere bei großen Wohneinheiten übertragen die Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlagen (UsI) die Wartung ihrer Trinkwasseranlagen an spezielle Serviceunternehmen. Daraus entwickelte sich die Praxis, dass diese aus Sicht der Trinkwasserbewertung fachfremden Unternehmen selbst die gesetzlich vorgeschriebenen Trinkwasserproben nehmen und lediglich die Analyse bei einer behördlich zugelassenen Untersuchungsstelle beauftragen.
Obwohl der UsI verpflichtet ist, auffällige Befunde an die Gesundheitsämter zu melden, führt diese Vergabepraxis dazu, dass in zahlreichen Fällen weder dem Anlagenbetreiber noch den Gesundheitsämtern Legionellenbelastungen gemeldet wurden oder diese nur durch Zufall davon Kenntnis erlangten.
Diesem will das BMG nun dadurch begegnen, dass das Labor im Falle von Legionellenuntersuchungen nach TrinkwV verpflichtet wird, Belastungen über den Grenzwerten den Behörden zu melden.
Der VUP begrüßt diesen direkten Weg, fordert jedoch ein bundesweit einheitliches und effizientes Vorgehen, u.a. durch die Einführung eines Mustermeldeformulars.
Bauftragung der Untersuchungsstelle durch UsI selbst
Darüber hinaus beabsichtigt das BMG deutlicher herauszustellen, dass nur durch den Anlagenbetreiber (UsI) selbst oder eine in seinem Auftrag handelnde, "bevollmächtigte" Person die Probenahme und Untersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung bei der amtlich zugelassenen Untersuchungsstelle in Auftrag geben kann.
Wohungs- und Immobilienwirtschaft stellt sich dagegen
In der Wohungs- und Immobilienwirtschaft sowie im Installationsgewerbe stießen diese klarstellenden Vorhaben des BMG erwartungsgemäß auf Vorbehalte, reklamieren diese Branchen doch weitgehend die Probename "für sich", auch wenn Verordnung und Akkreditierungsregeln auch bisher schon anderes vorgeben.
VUP hat sich positioniert
Gegen diese Haltung und Praxis stellte sich neben dem Ministerium auch der VUP, der verhindern will, dass Laboratorien "zu reinen Messknechten" werden, wie VUP-Präsident Dr. Tilman Burggraef im Gespräch mit Mitarbeitern des Ministeriums und des Umweltbundesamtes betonte. Die "externe Probenahme" müsse viel stärker als bisher an die Untersuchungsstelle gebunden und von dort aus "gesteuert" werden. Das entsprechende DAkkS-Regelwerk gehöre diesbezüglich und auch hinsichtlich des Rechtsstatus der "externen Probenehmer" auf den Prüfstand, so der VUP.
Der VUP setzt auf die Einheit in der Verantwortung für Probenahme und Analytik. Basierend auf seiner im Mitgliederkreis abgestimmten Position wird sich der Verband gegenüber allen beteiligten Kreisen, auch gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) für folgende Sichtweise einsetzen:
- Als eine der Trinkwasserverordnung entsprechende Untersuchung kann nur gelten, wenn diese
- vom UsI selbst beauftragt ist,
- Adressat dieser Beauftragung eine nach § 15 (4) zugelassene Untersuchungsstelle ist, in deren Verantwortungsbereich Probenahme und Analytik liegen und
- für die Untersuchungsstelle als wesentliche Grundlage der Zulassung die gültige Akkreditierungen für Probenahme und Analytik vorliegen muss.
- Gerade auch im Bereich der Hausinstallationen müssen diese Anforderungen gewährleistet sein. Insbesondere, dass
- die Probenahmen Teil der Untersuchung und
- die Probenehmer Mitarbeiter der Untersuchungsstelle
sind.
download: VUP-Stellungnahme zur Änderung der TrinkwV