Stadt Offenburg darf nicht für Private gärtnern
LG Offenburg entschied für die Privatwirtschaft
Die Stadt Offenburg darf für private Auftraggeber keine Gartenarbeiten übernehmen. Das Landgericht Offenburg untersagte jetzt der Stadt, Aufträge von Privaten anzunehmen oder solche Dienste anzubieten. Für den Fall einer Zuwiderhandlung drohte das Gericht ein Ordnungsgeld von DM 500.000 an.
Geklagt hatten der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und drei Gartenbaubetriebe aus dem Ortenaukreis, die ein entsprechendes Verhalten der Stadt für wettbewerbswidrig hielten. Deren technische Betriebe hatten einem Privatmann angeboten, für ihn eine gärtnerische Anlage zu schaffen.
Das Landgericht sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Richter begründeten ihr Urteil zusätzlich mit dem § 102 der neu geregelten Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg.
Zwar könnten Gemeinden unter bestimmten Umständen erwerbswirtschaftlich tätig werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen seien Betätigungen außerhalb der Daseinsvorsorge jedoch nur dann zulässig, wenn ihr Zweck durch Private nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden könnte. Im Bereich Garten- und Landschaftsbau liege ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Angebot von privater Seite vor.
Der VUP hat das entsprechende Urteil beim Landgericht Offenburg bestellt; dieses steht Mitgliedern in Kürze als Kopie zur Verfügung.
Kontakt:
Landgericht Offenburg, Tel: 0781-933-1142 (Fax: -1170) - AZ 50183/98 KfH