Frigen in Untersuchungslaboratorien noch erlaubt ?
VUP: Klärung der Rechtslage ab 01.01.2001 notwendig
Über die rechtliche Lage nach dem 01.01.2002 zur Verwendung von Frigen in den Untersuchungslaboratorien herrscht allgemeine Unsicherheit. Der VUP nahm dies jetzt zum Anlass einer Anfrage an das Umweltbundesamt (UBA). U.a. werden konkrete Antworten zur rechtlichen Situation nach dem Auslaufen der Ausnahmegenehmigung und zur konkreten Umsetzung des Frigenverbots bei den unterschiedlichen Analysenmethoden in Abhängigkeit von der Untersuchungsmatrix erbeten.
Folgende Fragen wurden an das UBA gerichtet:
- Welche Ausnahmeregelungen enden zum Jahresende 2001 und welche Konsequenz zeichnet sich daraus für die Verwendung von Frigen in den Untersuchungslaboratorien ab?
- Welche konkrete rechtliche Sachlage stellt sich zum 01.01.2002 dar?
- Gibt es eine einheitliche Verfahrensweise bei der Umsetzung des FCKW-Verbots für die chemische Analytik in allen Bundesländern?
- Wie weit ist das FCKW-Verbot in Verwaltungsvorschriften der einzelnen Ländern eingearbeitet?
- Ergeben sich unterschiedliche Handhabungen in Abhängigkeit von der Untersuchungsmatrix? Wird es eine einheitliche Verfahrensweise beim Frigenverbot für die Bestimmungsmethoden aus Wasser, Boden und Abfall geben?
- Wie ist bei laufenden Projekten zu verfahren?
In diesem Sinne befragte der VUP Mitte d.J. bereits die zuständigen Länderministerien in wie weit die Methode DIN 38409 Teil 18 (auch DEV H18) durch das Alternativverfahren ISO 9377-2 ersetzt und in die entsprechenden Verwaltungsvorschriften eingearbeitet ist. Die Antworten waren uneinheitlich. Auch drängte sich der Eindruck auf, dass selbst in den zuständigen Stellen die rechtliche Situation nicht gänzlich geklärt zu sein scheint.
Die
Stellungnahmen der Ministerien sind auf der VUP-Internet-Plattform veröffentlicht.
Nach Erhalt wird der VUP die Antwort des UBA seinen Mitgliedern unverzüglich zugänglich machen.