Niedersachsen
Abweichungen von der Gebührenordnung sind nicht zulässig
Strenge Handhabung der GOU im Rahmen der wasser- und abwasserrechtliche Überwachung angemahnt
Für die Gebührenerhebung für Abwasseruntersuchungen und für Wasseruntersuchungen im Rahmen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung, einschließlich der Klärschlammuntersuchungen, stellt die "Verordnung für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (GOU)" die zwingende Rechtsgrundlage dar. Dies schließt auch die nach § 151 NWG genehmigten Einleitungen ein. Darauf weist mit Schreiben an den VUP das Niedersächsische Umweltministerium hin.
Die GOU findet lediglich für die vom Einleiter veranlassten Untersuchungen in Rahmen der betrieblichen Eigenüberwachung keine Anwendung. Sollen stattlich anerkannte Untersuchungsstellen im Rahmen des § 5 Abs. 6 der Verordnung über die Behandlung von kommunalen Abwasser eingesetzt werden, handelt es sich um ein Tätigwerden der Untersuchungsstellen im Rahmen der staatlichen Überwachung, das nach der GOU abzurechnen ist.
Abweichungen von den Festsetzungen der GOU sind nicht zulässig. Neben den Gebühren sind anfallende Auslagen wie Reisekosten zu erheben.
Die GOU ist für alle staatlichen Laboratorien des Landes und der Kommunen sowie die staatlich anerkannten Untersuchungsstellen und die Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalten verbindlich. Unregelmäßigkeiten bei der Gebührenerhebung durch die staatlich anerkannten Untersuchungsstelen wird das Niedersächsische Landesamt für Ökölogie (NLÖ) untersuchen und im Hinblick auf mögliche Konsequenzen für die Anerkennung überprüfen.