VUP beantragt Verzicht auf Befristung der Akkreditierungsurkunden
Entlastung der DAkkS und Stärkung der Laboratorien
Bei Beurkundungen der Akkreditierung durch die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) soll zukünftig auf eine Befristung verzichtet werden. Einen entsprechenden Änderungsantrag zum DAkkS-Regelwerkes 83-SD-002 hat der Deutsche Verband Unabhängiger Prüflaboratorien jetzt dem Akkreditierungsbeirat (AKB) vorgelegt.
Eine Befristung der Akkreditierungsurkunden sei weder in der internationalen Norm noch gesetzlich vorgeschrieben. Zahlreiche Staaten, auch im europäischen Bereich, stellen ihre Akkreditierungsurkunden unbefristet aus. Auch national erscheint die Befristung einer einmal bestätigten Kompetenz außergewöhnlich. Approbierte Ärzte, examinierte Lehrer oder Führer von Kraftfahrzeugen müssten auch nicht regelmäßig eine erneute Beurkundung erwarten, so der VUP.
Die Befristung der Akkreditierung und unbefristet ausgestellte Kompetenzbescheinigungen stünden nicht im Widerspruch: Unbefristete Urkunden könnten jederzeit bei Fehlen der Voraussetzungen wieder entzogen werden.
Hingegen habe ein Verzicht auf die Herausstellung eines Ablaufdatums auf den Urkunden sowohl für die DAkkS als auch für die akkreditierten Stellen Vorteile:
Bei Beurkundungen mit dem Hinweis auf ein konkretes Ablaufdatum steht die DAkkS bei Einhaltung aller Terminvorgaben seitens der zu (re)akkreditierenden Stelle in der Verpflichtung, diese Leistung auch fristgerecht zu erbringen. Wäre die DAkkS dazu beispielsweise aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage, könnte diese für unverschuldete wirtschaftliche Benachteiligungen seitens des betroffenen Unternehmens in Regress genommen werden.
Der zukünftige Verzicht auf die Benennung des Ablaufdatums führe somit zu einer beachtenswerten Entlastung der Akkreditierungsstelle.
Andererseits würden die Urkunden für die akkreditierten Unternehmen mit Überschreitung der Reakkreditierungsfrist nicht automatisch ungültig. Schwerwiegende Konsequenzen, wie der umgehend erforderliche Verzicht auf jeglichen Hinweis auf eine Akkreditierung auf Befunden, Geschäftsbriefen oder in der Werbung würden so umgangen (VUP-Info 14.134). Auch gäbe es im internationalen Wettbewerb keine Benachteiligungen mehr zu Mitbewerbern aus Staaten, in denen die Beurkundung unbefristet erfolgt.
Mehrfach, zuletzt im August 2014 (VUP-Info 14.092), hatte der VUP auch die Notwendigkeit der Reakkreditierung in Frage gestellt. Bei einer Aufwertung der ohnehin vorgesehenen regelmäßigen Überwachungen wäre auf die Reakkreditierung verzichtbar. Die Laboratorien würden dadurch im finanziellen und personellen Bereich entlastet und dadurch in ihrer Wirtschaftskraft gestärkt.
Dieses Ziel verfolge der Verband auch weiterhin. Es sei jedoch zunächst unabhängig von dem jetzt vorgelegten Änderungsantrag zu sehen.
Diese weitergehende Forderung könne nur mittelfristig verwirklicht werden und müsse bei der anstehenden Überarbeitung der internationalen Norm sowie bei der anstehenden Novellierung der Gebührenordnung zum Akkreditierungsgesetz Berücksichtigung finden.