"Kommunale und staatliche Unternehmen sind beim Vergabewettbewerb auszuschließen"
Vergabekammer Lüneburg trifft bemerkenswerte Entscheidung
Eine für die Labordienstleistungsbranche äußerst bemerkenswerte Entscheidung hat jetzt die Vergabekammer der Bezirksregierung Lüneburg getroffen: Danach sind öffentliche Unternehmen bei Vergabeverfahren von vornherein grundsätzlich auszuschließen und dürfen nicht den Zuschlag erhalten !
Die Vergabekammer begründet dies mit dem fehlenden Insolvenzrisiko der öffentlichen Unternehmen und damit dem Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit im Wettbewerb.
Der Ausschluss gelte sowohl für Ausschreibungen nach VOB/A als auch nach der VOL/A. Während die VOB den Ausschluss von Unternehmen des öffentlichen Rechts ausdrücklich vorsehe, sei dies bei der VOL aus den Prinzipien des Wettbewerbsrechts abzuleiten: Nach Ansicht der Kammer würde ein öffentliches Unternehmen bei dem Angebot einer langjährigen erforderlichen, aus Gründen der Daseinsvorsorge sicher zu stellenden Leistung gegenüber einem privatwirtschaftlichen Unternehmen immer im Vorteil sein. Ursache hierfür sei die durch den Staat garantierte Zuverlässigkeit des öffentlichen Anbieters. Diesen Vorsprung an Vertrauen könne aber kein privates Wirtschaftsunternehmen ohne erheblich höheren Aufwand durch Bürgschaften o.ä. erbringen.
Diese Argumentation könnte nach Auffassung des VUP generell auf den Wettbewerb im gesetzlich geregelten Bereich der Labordienstleistungen übertragen werden. Die nicht gegebene Chancengleichheit würde eine Wettbewerbsteilnahme der kommunalen oder staatlichen Laboratorien ausschließen. Eine Interpretation die auch Prof. Dr. Karl-Ulrich Rudolph vom Forschungs- und Entwicklungszentrum (FEZ) der Universität Witten-Herdecke bestätigt. Nach seiner Auffassung sind mit dieser Entscheidung nur wirtschaftlich selbständige Unternehmen, die außerhalb der Gewährleistungsträgerschaft der öffentlichen Hand agieren, für Wettbewerbsverfahren teilnahmeberechtigt. Es sei zukünftig ausgeschlossen, dass ein Eigenbetrieb, eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder ein Wasser- bzw. Abwasserverband Leistungen im Auftrag Dritter erbringe, die ausschreibungs oder wettbewerbsfähig seien, so Rudolph.
Veranlasst wurde die Entscheidung der Vergabekammer durch eine Beschwerde der Hamburger Stadtentwässerung, die bei einer europaweiten Ausschreibung der Stadt Buxtehude zur Abwasserbehandlung nicht berücksichtigt wurde und sich dadurch benachteiligt fühlte.