Verunsicherung bei Lebensmittelproduzenten
VUP: ?Verbraucherschutz und freiwillige Kontrolle setzt Vertrauensverhältnis voraus?
Gießen (16.07.2002, VUP). Die Meldung von lebensmittelchemischen Untersuchungsergebnissen im Rahmen des Verbraucherschutzes obliege derzeit bei freiwilligen, nichtamtlichen Kontrollen alleine den Lebensmittelproduzenten. Darauf weist jetzt der Deutsche Verband Unabhängiger Prüflaboratorien (VUP, Gießen) durch seinen Hauptgeschäftsführer Sven Deeg aus konkretem Anlass hin.
"Ein funktionierender Verbraucherschutz basiert auf dem Vertrauensverhältnis zwischen ?Untersuchungsstellen - Staatliche Überwachung ? Produzenten?", stellt Deeg fest. In diesem Dreiecksverhältnis bestehe ausgelöst durch die jüngst aufgedeckten Skandale derzeit eine Verunsicherung auf der Seite der Produzenten . So sehe sich der Verband in jüngster Zeit zunehmend mit Anfragen zu einer angeblichen Meldepflicht aller in der Lebensmittelkontrolle eingesetzten Untersuchungslaboratorien konfrontiert.
Auch im VUP werden derzeit intensiv die Wege eines zukünftigen zuverlässigen Verbraucherschutzes diskutiert. So könne der Verband es sich vorstellen, dass ein "Dreistufenmodell" die aufgedeckten Probleme löse: Die erste Stufe sei dabei die Selbstkontrolle der Lebensmittelproduzenten. Amtlich angeordnete stichprobenartige Kontrollen durch akkreditierte Laboratorien sehe die zweite Stufe vor, die ggf. in der dritten Ebene durch eine übergeordnete Kontrollinstanz zu überprüfen seien.
Eine durchgängige Berichtspflicht in allen drei Ebenen sei im Sinne des Verbraucherschutzes ebenso erforderlich wie die Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle.
Diese Meldepflicht müsse in der ersten Stufe jedoch alleine im Verantwortungsbereich der Produzenten liegen. Die meisten Lebensmittelproduzenten handelten pflichtbewusst und ließen ihre Produkte schon seit Jahren vorsorglich und freiwillig in eigenen oder bei qualifizierten externen Prüflaboratorien kontrollieren. Eine Meldepflicht für Laboratorien bei diesen freiwilligen Untersuchungen würde beim Produzenten zu einem Vertrauensverlust beitragen und unweigerlich dazu führen, dass derartige Routineanalysen sich zunehmend auf die gesetzlich vorgeschriebene zweite Stufe beschränken, so der VUP. Zudem wäre diese Verpflichtung des Labors juristisch nur schwer durchsetzbar.
Nach den Vorstellungen des Fachverbandes müsse zudem ausgeschlossen sein, dass Laboratorien die im Auftrage des Produzenten handelten, gleichzeitig bei amtlichen Kontrollen dieser Produkte tätig würden.
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