VUP-Meldung
Trinkwasserverordnung schafft Klarheit
Bundesrat beschließt Novelle
Als Stärkung der Position der Untersuchungsstellen bewertet der Deutsche Verband Unabhängiger Prüflaboratorien (VUP) Änderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die der Bundesrat am 15. Dezember 2017 beschlossen hat.
Auf Vorschlag des Verbandes, in dem rund 95% der in Deutschland niedergelassenen Trinkwasserlaboratorien vertreten sind, wurden zahlreiche Klarstellungen aufgenommen, die im Kern die Einheit von Probenahme und Analytik und damit die zentrale Stellung akkreditierter Prüflaboratorien bei Trinkwasseruntersuchungen stärken.
Wörtlich heißt es dazu beispielhaft in der Begründung der Verordnung zu §14 Absatz 6 TrinkwV, "dass nur eine einzige Untersuchungsstelle die Verantwortung für die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses tragen kann und damit für die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung inklusive der Probenahme. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Probenahme und die Analyse der Proben von unabhängig voneinander beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt werden."
Mit der Einführung einer Meldeverpflichtung im Falle eines positiven Legionellenbefundes steigt aber auch die Verantwortung und der Aufwand für die Laboratorien. Umso wichtiger war es, in der Verordnung noch genauere und vor allem einheitliche Vorgaben für diese Meldung zu verankern, die zukünftig direkt den Gesundheitsämtern übermittelt werden muss.
Erfreut zeigt man sich im VUP auch über zwei Entschließungen des Bundesrates, die sich mit zentralen Forderungen des Verbandes decken: Zum einen soll die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die Informationsplattform ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige), das im Umweltbereich wichtige Dienstleistungen für Behörden und betroffene Stellen liefert, nun auch für die Zwecke der Trinkwasserverordnung geöffnet wird. Dadurch wird bei der Information über zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen eine Vereinheitlichung über alle Bundesländer hinweg möglich.
Zum anderen soll die Bundesregierung auf Wunsch der Bundesländer eine Änderung des Regelwerks der DAkkS in Betracht ziehen, um die Frage der Probenahme im Sinne der neuen Paragraphen §14 Abs. 6 und §14b Abs. 2 TrinkwV zu ordnen. Der VUP hatte im Laufe des Verordnungsverfahrens immer wieder auf dieses Erfordernis hingewiesen und bereits erste Vorschläge gegenüber der DAkkS entwickelt, um auch darüber sicherzustellen, dass Probenahme und Analytik in voller Verantwortung und Regie akkreditierter und zugelassener Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
Bei steigender Verantwortung für die Laboratorien sowie im Lichte der neuen ISO/IEC 17025 geht es vor allem darum, die unabhängige und unparteiliche Position der Untersuchungsstellen gegenüber dem sogenannten UsI (Unternehmer bzw. sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage) zu stärken und die Rolle zwischengeschalteter Dritter, die etwa als Serviceunternehmen in Wohnanlagen arbeiten, neu zu justieren. Deshalb müssen allen voran die Vorgaben zur externen Probenahme in den entsprechenden Regelwerken auf den Prüfstand gestellt und modifiziert werden.
Link: Beratungsergebnisse des Bundesrates zur Trinkwasserverordnung